Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECO‑TIMBER GmbH & Co. KG

Stand 01.03.2020

1. Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, (nachfolgend „AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, andernfalls gelten sie als nicht getroffen.
  2. Die AGB gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
  3. Abweichende Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote, Leistungsumfang, Preise

  1. Alle Preise sind freibleibend, soweit wir Preislisten übergeben oder übersenden, gilt dies als unverbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
  3. Die Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit nicht anders erklärt, ab Werk, frei verladen, ausschließlich Versand- und Verpackungs- und Transportkosten.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
  5. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
  6. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich oder in Textform bestätigt oder alsbald nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  7. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung, die vereinbarten Preise nach vorheriger Ankündigung entsprechend anzupassen. Vom Kunden über den vereinbarten Auftragsumfang hinaus gewünschte Beratungs- und Dienstleistungen werden gesondert berechnet werden.

3. Zahlung

  1. Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung beträgt für alle Teil- und Abschlagsrechnungen 21 Tage netto Kasse. Skontoabzüge sind
    generell gesondert mit der Firma ECO-TIMBER GmbH & Co. KG zu vereinbaren.
  2. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es
    einer Mahnung bedarf. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
  3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verzug in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt werden oder für die einwandfreie Ausführung der Leistungen unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.
  5. Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die
    Gegenleistung, bspw. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann der Verkäufer die ihm obliegenden Leistung verweigern, bis die gesamte Forderung gezahlt oder als Sicherheit hinterlegt   wird. Der Verkäufer ist berechtigt, die gesamte Forderung aus dem Vertragsverhältnis durch eine Vorschussrechnung fällig zu stellen.
  6. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ist der Käufer Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
  8. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Auftragsstornierung

Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden der Firma ECO-TIMBER GmbH & Co. KG, trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma ECO-TIMBER GmbH & Co. KG je nach Leistungsstand. Der Verkäufer ist berechtigt, im Fall der Auftragskündigung durch den Besteller eine Pauschale i.H.v. 6 % der Auftragssumme ohne gesonderten Nachweis zu berechnen. Dem Verkäufer ist das recht vorbehalten, eine weitergehenden Schaden unter Anrechnung der Pauschale nachzuweisen. Dem Besteller wird das Recht eingeräumt, einen geringeren Schaden  als den in Höher der Pauschale nachzuweisen.

5. Termine und Lieferung

  1. Lieferfristen und -termine gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und anzunehmen.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung liefern will. Bei fruchtlosem Ablauf kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
  5. Der Versand erfolgt bei Lieferung ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.
  6. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfahrtsstraße, haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
  7. Sofern unvorhergesehene Ereignisse i.S. von Ziffer 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
     

6. Gewährleistung

  1. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Erfolgt die Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
  2. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- und Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
  3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
  4. Bei berechtigter Beanstandung/Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 3. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Lässt der Verkäufer eine ihm angemessene Nachfrist von 4 Wochen verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
  7. Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren Sachmangelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Das gilt nicht, soweit die VOB/B oder das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für die Bauwerke), § 479, Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634 a, Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreiben.
     

7. Haftungsbegrenzung und Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, die über die zuvor genannten Grenzen hinausgehen, sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist, kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
  2. Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
  3. Die ECO-TIMBER GmbH & Co. KG übernimmt auch keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichteinhaltung der von uns vorgeschriebenen Einweisungen entstanden sind. Bei Fertigung und Ausführung nach Zeichnungen des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
  4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
  6. Die oben getroffenen Regelungen zu Haftung und Schadenersatz gelten für den Käufer entsprechend.
  7. Ist die Lieferung oder Leistung unmöglich und vom Verkäufer zu vertreten, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf höchstens 10% des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  8. Bei Bearbeitung fremder Ware (Lohnabbund, Lohnschnitt etc.) hat der Auftraggeber die Ware gegen alle Risiken zu versichern.
 
 

8. Beschaffenheit von Holz

  1. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen.
  2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
  3. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel.
  4. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.
 
 

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist unzulässig.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.
  3. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.
  4. Dem Käufer sind die Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Dazu gehört, dass der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
  5. Sollte der Käufer die Vorbehaltsware veräußern, ohne uns die zuvor beschriebenen Eigentumsrechte zu verschaffen, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
  6. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab.
  7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  9. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  10. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle unter Ziffern 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen kann.
  12. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggfs. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet.
 
 

11. Datenschutz

Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
aus Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

12. Schlussbestimmungen

  1. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma ECO-TIMBER GmbH & Co. KG, bevor sie wirksam und verbindlich werden.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
  3. An Stelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragspartner verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.

 

          ECO-TIMBER GmbH & Co. KG

Gewerbegebiet A38-Ost – Franz-Kühne-Str. 6 – D-37308 Heilbad Heiligenstadt